Die Auflassung ist ein rechtlicher Fachbegriff aus dem deutschen Immobilienrecht und bezeichnet die verbindliche Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über die Übertragung des Eigentums an einer Immobilie. Im Gegensatz zum Kaufvertrag, der die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung regelt, handelt es sich bei der Auflassung um das formelle Rechtsgeschäft, das unmittelbar die Eigentumsumschreibung ermöglicht. Voraussetzung für die rechtliche Wirksamkeit der Auflassung ist die Erklärung durch beide Parteien vor einem Notar.
Auflassung im Ablauf des Immobilienkaufs
Der Kauf einer Immobilie in Deutschland läuft in mehreren Schritten ab. Nach der Einigung über den Kaufpreis und den Vertragsbedingungen wird ein notarieller Kaufvertrag unterzeichnet. Die Auflassung ist ein eigenständiger, jedoch meist gleichzeitig mit dem Kaufvertrag erklärte Akt vor dem Notar:
- Unterzeichnung des Kaufvertrags beim Notar
- Erklärung der Auflassung: Käufer und Verkäufer einigen sich ausdrücklich über den Eigentumsübergang
- Notar beantragt die Umschreibung im Grundbuch
Erst mit der Eintragung im Grundbuch wird der Käufer offiziell Eigentümer der Immobilie.
Formale Anforderungen und rechtliche Besonderheiten
Die Auflassung muss zwingend bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien vor einem Notar erklärt werden. Eine schriftliche Erklärung ohne notarielle Beurkundung genügt nicht. Dadurch wird sichergestellt, dass beide Seiten sich ihrer Rechte und Pflichten bewusst sind und der Eigentumsübergang rechtssicher gestaltet ist.
Auflassungsvormerkung: Bedeutung und Funktion
Zwischen der Auflassungserklärung und der tatsächlichen Eigentumsumschreibung kann einige Zeit vergehen – beispielsweise bis zum Nachweis der vollständigen Kaufpreiszahlung. Um den Käufer in diesem Zeitraum abzusichern, wird häufig eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Sie reserviert dem Käufer das Recht auf Eigentum und verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie anderweitig verkauft oder belastet.
- Schutzfunktion: Sicherung des Anspruchs auf Eigentumserwerb
- Transparenz: Dritte sehen im Grundbuch den beabsichtigten Eigentumswechsel
Achten Sie darauf, dass nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags die Auflassung sowie die Auflassungsvormerkung umgehend notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden. Nur so ist gewährleistet, dass der Eigentumsübergang rechtsverbindlich abgesichert ist und keine unliebsamen Überraschungen drohen.