Auflassungsvormerkung

Die Auflassungsvormerkung ist ein rechtliches Sicherungsmittel beim Kauf einer Immobilie. Sie wird im Grundbuch eingetragen, um den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung an einer Immobilie abzusichern. Konkret bedeutet das: Nach Unterzeichnung des Kaufvertrags, aber vor der eigentlichen Eigentumsumschreibung, verhindert die Auflassungsvormerkung, dass der Verkäufer das Grundstück oder die Eigentumswohnung anderweitig veräußern oder mit weiteren Rechten belasten kann.

Funktionsweise und Ablauf der Eintragung

Typischerweise erfolgt die Eintragung der Auflassungsvormerkung kurz nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags. Der Notar stellt sicher, dass alle notwendigen Unterlagen vorliegen und beantragt die Vormerkung beim Grundbuchamt. Erst wenn die Eintragung abgeschlossen ist, erhält der Käufer effektiven Schutz.

Bedeutung für Käufer und Verkäufer

Die Auflassungsvormerkung bietet vor allem Käufern einen umfassenden Schutz. Sie verhindert wirksam, dass der Verkäufer nach Vertragsabschluss das Eigentum etwa an weitere Parteien überträgt oder zusätzliche Grundschulden eintragen lässt. Auch für Banken, die im Rahmen einer Baufinanzierung eine Grundschuld eintragen wollen, ist die Vormerkung entscheidend, da sie Klarheit über die Rechtslage verschafft und das Investitionsrisiko minimiert.

  • Sicherstellung des Erwerbsprozesses: Der Anspruch auf Eigentum bleibt gewahrt, auch wenn der Verkäufer insolvent wird.
  • Rechtssicherheit: Der Käufer kann sein Eigentumsrecht gerichtlich durchsetzen, falls es doch zu Problemen kommt.
  • Bestandteil jeder Immobilienfinanzierung: Banken fordern fast immer eine Auflassungsvormerkung, bevor sie einen Kredit auszahlen.
Hinweis:
Prüfen Sie immer vor der Kaufpreiszahlung, ob die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wurde. Erst danach ist sichergestellt, dass niemand außer Ihnen die Immobilie erwerben oder mit Rechten belasten kann!

Abgrenzung zu anderen Grundbucheintragungen

Die Auflassungsvormerkung unterscheidet sich deutlich von anderen Eintragungen – beispielsweise von Grundschulden, Hypotheken oder Dienstbarkeiten. Während diese Eintragungen dauerhaft bestimmte Rechte am Grundstück sichern, dient die Auflassungsvormerkung als temporärer Schutzmechanismus, der nur für die Zeit zwischen Kaufvertragsunterzeichnung und Eigentumsumschreibung besteht. Sobald der Käufer als Eigentümer eingetragen ist, ist die Vormerkung nicht mehr erforderlich.

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