Wegerecht

Das Wegerecht ist ein gesetzlich oder vertraglich eingeräumtes Recht, ein fremdes Grundstück zu überqueren oder zu nutzen, um einen Zugang zu eigenem Grundbesitz zu ermöglichen. In der Immobilienpraxis spielt das Wegerecht eine wichtige Rolle, insbesondere wenn ein Grundstück keine direkte Verbindung zu einer öffentlichen Straße hat. Ziel ist es, Eigentümern einen ungehinderten Zugang zu ihrem Grundstück zu sichern, selbst wenn dieses von anderen Grundstücken umgeben ist.

Arten des Wegerechts

  • Notwegerecht: Entsteht per Gesetz, wenn ein Grundstück nur über ein anderes Grundstück erreicht werden kann. Es kann eingeklagt werden und dient der Sicherstellung der Erreichbarkeit.
  • Vertragliches Wegerecht: Wird durch eine individuelle Vereinbarung zwischen den Grundstückseigentümern geschaffen und meist im Grundbuch eingetragen.
  • Öffentlich-rechtliches Wegerecht: Betrifft oftmals Grundstücke, auf denen öffentliche Wege oder Leitungen verlaufen.

Eintragung und rechtliche Absicherung

Die Absicherung eines Wegerechts erfolgt in der Regel durch einen Eintrag im Grundbuch. Nur so ist gewährleistet, dass das Recht auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen bleibt. Ein bloß mündlich vereinbartes Wegerecht kann im Streitfall schnell unwirksam werden.

Praktische Auswirkungen für Eigentümer

Für Grundstückseigentümer kann das Bestehen eines Wegerechts sowohl Vor- als auch Nachteile mit sich bringen. Wer ein Wegerecht gewährt, muss dulden, dass Dritte das eigene Grundstück betreten oder befahren. Dafür erhält der Begünstigte einen rechtssicheren Zugang zu seinem Grundstück. Bei Verkäufen oder Neubebauungen ist das Wegerecht zu beachten, da es den Wert und die Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks beeinflussen kann.

Infobox:
Vor dem Kauf eines Grundstücks ist es ratsam, im Grundbuch genau zu überprüfen, ob ein Wegerecht besteht oder benötigt wird. Fehlt ein gesichertes Wegerecht für das eigene Grundstück, kann die Nutzung erheblich eingeschränkt sein. Konsultieren Sie im Zweifel einen Experten, etwa einen Notar oder Immobilienfachmann.

Grenzen und Pflichten beim Wegerecht

Das Wegerecht ist meist auf den notwendigen Bedarf beschränkt, das heißt nur der kürzeste und zweckmäßige Weg darf genutzt werden. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann verlangen, dass die Nutzung schonend erfolgt und Schäden vermieden werden. In manchen Fällen sind Regelungen zu Pflege, Instandhaltung oder Haftung Bestandteil der Wegerechtsvereinbarung.

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