Gemeinschaftseigentum bezeichnet in der Immobilienwirtschaft alle Teile eines Grundstücks oder Gebäudes, die nicht einem einzelnen Eigentümer, sondern allen im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gemeinsam gehören. Dieses Konzept ist vor allem bei Eigentumswohnanlagen relevant und sorgt dafür, dass bestimmte Bereiche und Einrichtungen gemeinsam genutzt, verwaltet und instandgehalten werden.
Was zählt zum Gemeinschaftseigentum?
Zum Gemeinschaftseigentum gehören alle Bestandteile einer Immobilie, die nicht als Sondereigentum, also dem Einzelnen exklusiv zugeordnet, definiert sind. Typische Elemente des Gemeinschaftseigentums sind:
- Das Grundstück, auf dem die Immobilie steht
- Gemeinsame Außenanlagen (wie Gärten, Wege und Zufahrten)
- Das Dach sowie die Fassade des Gebäudes
- Tragende Wände und konstruktive Teile (Decken, Treppenhäuser)
- Gemeinschaftlich genutzte Keller-, Wasch- und Trockenräume
- Technische Anlagen wie Heizungsanlagen, Wasser- und Stromleitungen außerhalb des Sondereigentums
Die genaue Aufteilung wird in der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung festgelegt, welche für alle Eigentümer verbindlich ist.
Unterschied zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum
Ein zentrales Merkmal bei Wohnungseigentum ist die Unterscheidung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum. Während das Gemeinschaftseigentum allen gemeinsam gehört, umfasst Sondereigentum ausschließlich die Bereiche, die einem Eigentümer zur alleinigen Nutzung zugeordnet sind, meist Wohnungen oder dazugehörige Kellerräume.
Für das Gemeinschaftseigentum tragen alle Miteigentümer Verantwortung und Kosten, zum Beispiel für Reparaturen, Renovierungen oder regelmäßige Instandhaltungen. Entscheidungen zur Verwendung und Verwaltung dieses Eigentums werden über die Eigentümerversammlung getroffen.
Wer trägt die Kosten für Gemeinschaftseigentum?
Die Kosten für Verwaltung, Pflege und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums werden von allen Wohnungseigentümern anteilig übernommen. Die Höhe der Beiträge richtet sich in der Regel nach dem jeweiligen Miteigentumsanteil, der in der Teilungserklärung festgelegt ist. Typische Kostenpunkte sind:
- Wartung und Reparatur von Dach, Fassade und Heizung
- Gartenpflege oder Winterdienst
- Beleuchtung und Reinigung von Fluren oder gemeinschaftlich genutzten Räumen
- Prämien für Gebäudeversicherungen
Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums übernimmt meist ein bestellter WEG-Verwalter, der gemeinsam mit den Eigentümern die notwendigen Maßnahmen plant und umsetzt.
Rechte und Pflichten der Eigentümergemeinschaft
- Nutzungsrecht: Jeder Eigentümer darf die gemeinschaftlichen Bereiche bestimmungsgemäß nutzen.
- Instandhaltungspflicht: Es besteht die Pflicht, das gemeinschaftliche Eigentum in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
- Mitbestimmungsrecht: Über Änderungen am Gemeinschaftseigentum, größere Instandhaltungen oder Modernisierungen entscheidet die Eigentümerversammlung.
Wird das Gemeinschaftseigentum beschädigt, etwa durch einen einzelnen Eigentümer oder Besucher, kann die WEG im Namen aller Eigentümer Ansprüche auf Ersatz geltend machen.
Eigentümer sollten stets kritisch prüfen, ob geplante bauliche Veränderungen am Gebäude das Gemeinschaftseigentum betreffen. Schon kleinere Umbauten, etwa an der Fassade oder an tragenden Wänden, benötigen eine Zustimmung der WEG. Im Zweifel empfiehlt sich die Anfrage beim Verwalter oder ein Blick in die Teilungserklärung.